Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen (Stand 25.03.2019)
I. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der JKL Kunststoff Lackierung GmbH (nachfolgend JKL genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Besteller genannt) geschlossenen Verträge, sowie als Grundlage aller Angebote, Lieferungen und Leistungen der JKL. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen von Bestellern, die JKL nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für JKL unverbindlich, auch wenn JKL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn JKL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2.
Soweit im Rahmen dieser AGB bei Abgaben von Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender von „schriftlich“ die Rede ist, meint dies Textform (E-Mail, Brief, Fax, usw.) im Sinne des § 126b BGB.
II. Angebot und Vertragsschluss
1.
Eine Bestellung, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann JKL innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
2.
Angebote von JKL sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An von JKL verbindlich offerierte Angebotspreise hält sich JKL längstens für einen Zeitraum von 2 Monaten gebunden.
3.
Ein Vertrag kommt bei nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angeboten erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung von JKL zustande, soweit eine solche erteilt wird. Mitgeteilte Richtpreise und Kapazitäten sind keine verbindlichen Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller schriftlich auf eine erhöhte Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art, sowie auf in Betracht kommende Risiken hinzuweisen.
4.
Mündliche Abmachungen und Nebenabreden, sowie Vertragsänderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der JKL wirksam.
5.
An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich JKL ihre Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Ein Besteller darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob JKL diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
III. Zahlungsbedingungen
1.
Preise von JKL gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In diesen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird JKL in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2.
Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen JKL und einem Besteller zulässig. Der vereinbarte Preis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn JKL über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3.
Gerät ein Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von JKL anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.
Tritt der Besteller von einem geschlossenen Vertrag aus Gründen, die nicht von JKL zu vertreten sind, ganz oder teilweise zurück, hat er JKL alle angefallenen Kosten, einschließlich der Kosten für Einlagerung von Teilen, sowie sonstige entstandene Schäden zu ersetzen.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von JKL angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2.
Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, insbesondere wenn JKL ein kongruentes Deckungsgeschäft vorgenommen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat, oder JKL Versandbereitschaft gemeldet hat. Ist eine Abnahme vereinbart, bestimmt sich die Einhaltung der Lieferfrist nach dem hierfür vereinbarten Termin, bzw. der Meldung der Abnahmebereitschaft.
3.
JKL haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von JKL zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung von JKL ist dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von JKL zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Der Höhe nach ist die Haftung in allen Fällen auf den vereinbarten Auftragswert begrenzt.
4.
Eine weitergehende Haftung, auch für einen von JKL zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
5.
JKL ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
6.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder selbst in Lieferverzug, so ist JKL berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
7.
Gerät der Besteller nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- und Mitwirkungspflicht in Verzug, ist JKL berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
V. Gefahrübergang - Versand/Verpackung
1.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. JKL wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung gehen zu Lasten des Bestellers.
2.
JKL nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk ausschließlich Verpackung.
3.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert JKL die Waren auf Kosten und Gefahr desselben. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Beginnend ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft kann Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, JKL kann höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.
Für entstehende Wartezeiten wird auch, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht seitens JKL gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.
5.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird JKL die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Wird bearbeitete Ware an JKL zurückgeliefert, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Waren bei JKL.
VI. Gewährleistung/Haftung
1.
Die dem Besteller geschuldete Beschaffenheit richtet sich nach den mit ihm getroffenen Vereinbarungen, den von JKL angegebenen Beschaffenheitsmerkmalen und dem allgemeinen Verwendungszweck des Liefergegenstandes. Soweit JKL nach individuellen Zeichnungen, Spezifikationsvorgaben oder Mustern des Bestellers zu liefern hat, steht der Besteller für die Geeignetheit der Lieferungen zu dem von ihm vorgesehen Verwendungszweck ein. Bei berechtigter Mängelrüge leistet JKL Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Besteller die Lieferung unverzüglich nach Empfang untersucht hat und hierbei festgestellte Mängel JKL mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Sollten sich im Nachhinein versteckte Mängel zeigen, sind auch diese mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Aufforderung zur Nacherfüllung, hat der Besteller JKL eine angemessene Frist zu setzen. Die Nacherfüllung gilt erst mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
2.
JKL gewährleistet fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN- Vorschriften. Bei chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster unvermeidbar.
3.
Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Ablieferung der Ware, es sei denn, JKL hat einen Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.
Die JKL zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Diese Angaben sind für JKL unverbindlich. Zur wirksamen Anzeige und Rüge von Quantitätsabweichungen reicht bereits die fernmündliche Mitteilung an den Besteller durch JKL aus. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von JKL abgezeichneten Anlieferschein belegt ist und die Gefahr auf JKL übergegangen ist.
5.
Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
6.
Soweit Eigenschaften der Ware hinsichtlich Optik und Schichtstärke zugesichert werden, unterliegt die Zusicherung der Bedingung, dass die Ware in einem unverbauten Zustand verbleibt. Zugesicherte Eigenschaften gelten unter der Bedingung, dass eine sachgemäße Behandlung der Ware durch den Vertragspartner, insbesondere durch ordnungsgemäße Transport-, Lagerungs-, Sortier- oder Verpackungsvorgänge erfolgt. Will der Vertragspartner sich auf zugesicherte Eigenschaften berufen, muss er eine sachgerechte Behandlung der Ware nachweisen.
7.
Zur Verfügung gestellte oder gelieferte Rohteile müssen sich in lackiergerechtem Zustand befinden. Diese müssen frei von Fett- und Ölrückständen, Rückständen von Trennmitteln oder Fließhilfen, Staub und Silikon sein. Sie dürfen keine Deformationen, Beschädigungen, Kratzer und Riefen, Grate und Schwimmhäute, Einfallstellen, Beulen, abgebrochene Halte- und Rastelemente, Delaminierungen, Poren, Lunker, Risse, Zunder, Flecke und Schlieren oder ähnliche, den Lackierprozess schädigende Fehler aufweisen. Die Rohteile müssen sauber, spanfrei und trocken angeliefert werden. Ist dies nicht der Fall, ist JKL berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen. Sofern der Besteller hierauf dennoch auf einer Bearbeitung besteht, übernimmt JKL grundsätzlich keine Gewähr und Haftung für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haltbarkeit, Haftfestigkeit, Optik und Haptik der zu bearbeitenden Teile und aufzutragenden Lackschicht. Treten beim zur Verfügung gestellten Material Rohteilfehler auf, die erst nach dem Lackierprozess sichtbar werden, sind die bearbeiteten Teile vom Besteller mit dem Vertragspreis zu vergüten. Keine Gewähr und Haftung besteht in diesen Fällen für etwaig vereinbarte, bzw. von JKL zugesicherte Kapazitäten und Liefermengen. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material im Anlieferzustand mit nicht zulässigen Mitteln kontaminiert war oder während bzw. nach der Lackierung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probelackierte Teile keine Normabweichungen aufwiesen.
8.
Sofern nach einer Bemusterung in der Serienfertigung vom Besteller Änderungen im Herstellungsprozess der Rohteile (z.B. am Werkzeug, am Material) vorgenommen werden und dies nicht angezeigt wird, ist JKL berechtigt jegliche Haftung und Gewähr abzulehnen.
9.
JKL gibt die Mindestschichtdicken an verschiedenen Messpunkten vor und dokumentiert diese gegenüber dem Besteller.
10.
Der Besteller hat die Versandart vorzuschreiben und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen an der Oberfläche zu verhindern.
11.
Im Falle einer vom Kunden geforderten Auslieferung innerhalb von 72 h nach Lackierende übernimmt die JKL grundsätzlich keine Gewähr und Haftung für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haltbarkeit, Haftfestigkeit, Optik und Haptik der bearbeiteten Teile und aufgetragenen Lackschicht.
VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrecht
1.
An den JKL übergebenen Gegenständen steht JKL ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Davon unabhängig bestellt JKL der Besteller an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Besteller die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass er JKL das Eigentum an diesen Teilen im Werte der Forderung von JKL zur Sicherung dieser Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Besteller die Teile für JKL verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Bestellers an JKL übergebenen Gegenständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. JKL ist berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber Dritten, welchen er die an JKL übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden an JKL abgetreten. JKL nimmt die Abtretung hiermit an.
2.
Der Besteller darf Gegenstände, an welchen JKL ein Pfandrecht hat, oder die sich im Sicherungseigentum der JKL befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
3.
Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der gelieferten Gegenstände, bzw. Sicherungsgüter mit anderen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er JKL zur Sicherheit der Forderungen von JKL schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der Zusage , die neue Sache für JKL unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs der von JKL bearbeiteten und an JKL zur Sicherheit übereigneten Ware oder aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Besteller seine Abnehmer auf das Sicherungseigentum der JKL hinzuweisen. Auf Verlangen der JKL hat der Besteller die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung bis zur Höhe der Ansprüche von JKL an JKL zu zahlen. JKL ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, JKL unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, die im Sicherungseigentum von JKL stehende Ware ausreichend gegen Elementarschäden, z.B. Feuer und Diebstahl zu versichern und bei Aufforderung die Ansprüche gegen Versicherer und den Schädiger an JKL abzutreten. Auf Verlangen des Bestellers werden die der JKL nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
4.
Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Besteller JKL sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und JKL zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.
5.
Sämtliche Forderungen von JKL, auch aus anderen Verträgen mit dem Besteller werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber JKL in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. JKL ist nach eigener Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen JKL und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen JKL und dem Besteller geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von JKL in Ottendorf-Okrilla. JKL ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Nur die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
IX. Salvatorische Klausel
Sofern eine der Bestimmungen der vorherigen AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.